Satzung
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Satzung

der Deutsch-Amerikanische Gesellschaft Celle e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen:

Deutsch-Amerikanische Gesellschaft Celle e. V.

Er hat seinen Sitz in Celle und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben der Gesellschaft

Die Deutsch-Amerikanische Gesellschaft Celle will einen Beitrag zur Pflege und zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Menschen in Deutschland und den USA leisten.

Sie will durch ihre Arbeit mitwirken, ein von Toleranz. gegenseitiger Anerkennung und Friedfertigkeit geprägtes gemeinsames Verständnis der beiden Völker untereinander zu festigen und fortzuentwickeln.

Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

Zur Erfüllung ihrer Ziele fördert sie den unmittelbaren Austausch von Informationen und Meinungen;
unterstützt sie den kulturellen Austausch, auch durch Förderung der Verbreitung der englischen Sprache; wirkt sie bei der Herstellung unmittelbarer Verbindungen zwischen den Menschen aller Schichten und Berufe mit; ist sie auch sonst, z. B. durch die Anregung wirtschaftlicher Kontakte oder durch die Teilnahme an sozialen Projekten tätig. Zu diesem Zweck werden entsprechende Aktivitäten wie Vorträge, Ausstellungen, Konzerte, Studienreisen und sonstige Begegnungen durchgeführt bzw. vermittelt; arbeitet sie mit anderen Deutsch-Amerikanischen Gesellschaften zusammen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben der Gesellschaft anerkennen. Für den Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

Förderer und Freunde der Gesellschaft können solche Personen werden, die – ohne Mitglied zu sein – die Gesellschaft materiell und ideell unterstützen.

Die Mitgliedschaft erlischt

durch Austritt;
bei natürlichen Personen durch Tod;
bei juristischen Personen durch Auflösung; durch Ausschluss.

Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

§ 4 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung und zur Teilnahme an allen von der Gesellschaft durchgeführten Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen der im Einzelfall durch den Vorstand jeweils festgelegten Zugangsvoraussetzungen.

§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn es

das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt;
seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu geben.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Gesellschaft.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge für natürliche und juristische Personen werden jährlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Stimmrecht in der Mitgliederverwaltung und Wählbarkeit

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied der Gesellschaft. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es wird bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder der Gesellschaft. Das gilt auch für gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und von Personenvereinigungen.

§ 8 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind

die Mitgliederversammlung;
der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören sämtliche Mitglieder der Gesellschaft an.

Die Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer/innen;
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Förderbeiträge;
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben;
Beschlussfassung über die Auflösung der Gesell­schaft.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten.

Tätigkeitsbericht des Vorstands;
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen;
Entlastung des Vorstands;
Neuwahlen soweit erforderlich;
Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Förderbeiträge;
Satzungsänderungen, falls beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

Sie wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert. wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.

Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn der Antrag hierzu in der Tagesordnung aufgeführt war. Sie bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.

Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden. Sie müssen spätestens bei der Aufstellung der Tagesordnung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

Dringlichkeitsanträge können auch noch zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt, wenn der Vorstand das beschließt oder es ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll erstellt.

Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnet der/die Schriftführer/in.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem/der Vorsitzenden;
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in;
dem/der Schriftführer/in;
drei Beisitzer/Beisitzerinnen.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands aus. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds zwischen zwei Jahreshauptversammlungen hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied einstweilen zu wählen.

Bei Verhinderung oder Ausscheiden des Vorsitzenden nimmt sein Stellvertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wahr.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Gesellschaftsmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der/die Schatzmeister/in Buch.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende vertreten.

§ 11 Kassenprüfung und Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel zwischen zwei Kassenprüfer/innen.

Die Kasse der Gesellschaft wird durch die Kassenprüfer/innen geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die sinnvolle und sparsame Verwendung der Mittel.

Die Kassenprüfer/innen erstatten die Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Im Fall der Auflösung sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in die Liquidatoren.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Celle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Celle den 30. November 1999.